Jetzt wird’s ernst – Neue Vorschriften für die Registrierung von Bargeldeinnahmen
Registrierkassen nur nach GoBD
Bereits Ende 2014 haben wir in BillettNews darauf hingewiesen, dass der Umgang mit Bargeld-Einnahmen vom Bundesministerium für Finanzen (BMF) vollkommen neu geregelt wird. Dies gilt ausnahmslos für alle Stätten, an denen Bargeldumsätze getätigt werden, also für Kulturbetriebe genauso wie für Sehenswürdigkeiten, Sportstätten, Kinos, Zoos oder Freizeitparks.
Auch die Frage, um was für Umsätze es sich handelt, spielt keine Rolle. Künftig müssen deshalb alle Bargeldumsätze digital erfasst werden, unabhängig davon, ob es sich um z. B. den Verkauf von Eintrittskarten oder Shopartikeln, um gastronomische Leistungen oder um Gebühren für Dienstleistungen handelt. Jeder Bargeldumsatz muss nach den “Grundsätzen zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff” (GoBD) mit entsprechend zertifizierten Registrierkassen erfasst und gespeichert werden. Insbesondere müssen alle Einzeldaten, einschließlich der mit der Registrierkasse elektronisch erzeugten Quittungen oder Rechnungen entsprechend § 14 UStG unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden.
“Aufbewahrt” meint hier aber nicht das Vorhalten der Unterlagen in ausgedruckter Form. Die Finanzbehörde möchte die Daten als digitaleDatei in einer speziellen und unverdichteten Form, die vom Amt zu jeder Zeit einseh- und auswertbar ist. Die 2011 erlassene Regelung ist bereits in Kraft. Bis 31.12.2016 gilt jedoch noch eine Übergangsfrist. Danach darf keine Registrierkasse mehr genutzt werden, die nicht diesen Vorschriften entspricht. Es bleiben also nur noch wenige Monate, um auf entsprechende Systeme umzustellen. Das ist keine lange Zeit!
Eine neue Registrierkasse muss künftig die folgenden Minimalanforderungen erfüllen:
- Speicherung aller Verkäufe
- Speicherung aller Stornobuchungen
- Speicherung aller Entnahmen
- Speicherung aller Retouren
- Speicherung der Zahlungsart (Bar/Scheck/CreditCard usw.)
- Dokumentation der Einzelpositionen
- Einrichtungsprotokolle für Verkäufer/Kellner/Trainings
- Ausgabe von Z-Bons mit Tagessumme
- Fest gespeicherte Bedienungs- und Pogrammieranleitung
- Aufzeichnung aller Programmänderungen und -Abrufe
- Speicherung aller Anweisungen zur Kassenprogrammierung
Hinzuweisen ist auch auf den Umstand, dass Betrieben, die sich nicht an die neuen Bestimmungen halten, hohe Nachzahlungen ans Finanzamt drohen, da in einem solchen Fall Einnahmen und Gewinn geschätzt werden. Außerdem sind auch strafrechtliche Konsequenzen nicht ausgeschlossen.
Beckerbillett-Kunden sind im Vorteil
Kunden von Beckerbillett genießen den Vorteil, dass unsere Systeme komplett und frühzeitig entsprechend der neuen Bestimmungen der Finanzverwaltung zertifiziert wurden.
Bei allen von uns vor 2015 gelieferten Kim- und Tipp-Kassen sowie bei der der TOPII-Software ist in der Regel ein Software-Update ausreichend, um die genannten Kriterien zu erfüllen. Ab Anfang 2015 haben wir nur zertifizierte Systeme ausgeliefert.
Wenn Sie eine vor 2015 gelieferte Kasse oder Verwaltungssoftware TOPII nutzen, und bisher noch kein Update erfolgt ist, bitten wir Sie, schnellstmöglich mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir können dann mit Ihnen zusammen besprechen, welche Schritte notwendig sind, um Ihre Kasse bzw. die Software GoBD-fähig zu machen. Wir beraten Sie gern, auch im Hinblick auf eine Minimierung der Kosten und auf die weitgehende Beibehaltung der gewohnten Bedienungskriterien. Bitte senden Sie dafür eine E-Mail an info@beckerbillett.de. Wir reagieren umgehend.